Um eine Ausbildungsbeihilfe durch die August-Schmidt-Stiftung zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:
In die Betreuung der Stiftung kann nur diejenige Waise kommen,
- die eine Rente der Berufsgenossenschaft bezieht (Anerkennung eines Arbeits- / Wegeunfalles oder einer Berufskrankheit),
- die sich in der Erziehung, Aus- und Fortbildung (einschließlich Studium, Bundesfreiwilligendienst, FSJ / FÖJ) befindet und
- deren persönliches Einkommen den Beihilfehöchstsatz nicht übersteigt.
Zum persönlichen Einkommen der Waise gehören
- - die Rente aus der Unfallversicherung,
- - die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- - sowie ein evtl. Verdienst (z. B. Berufsausbildungsvergütung).
Besondere Notlagen:
- - Weitere Fördermöglichkeiten von Waisen von Arbeitnehmer*innen, die im Organisationsbereich der IGBCE tätig waren, sind im Einzelfall bei einer besonderen Notlage der Waisen durch Entscheidung des Vorstandes möglich.
Die Höhe des Beihilfehöchstsatzes wird in Anpassung an die Leistungen des Rentenanpassungsgesetzes jährlich vom Kuratorium beschlossen.
Aktuell beträgt der Beihilfehöchstsatz 1.200,00 Euro.
Außerdem wird bei Neuaufnahme für jede Waise eine Einmalzahlung gewährt.
Übersteigt das persönliche Einkommen der Waise den Beihilfehöchstsatz, muss der Antrag leider abgelehnt werden.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Ausbildungsbeihilfe besteht nicht.