7. Februar 1962
12. Februar 1962
25. April 1962
Zweck der Stiftung
1. April 1967
1962 bis 1968
1. Januar 1969
8. September 1990
Juli 1993
Januar 1998
Juli 2000
Juli 2007
Juli 2014
Ab 15. Mai 2019
Ab 1. Juli 2021
12. Februar 1962
25. April 1962
Zweck der Stiftung
1. April 1967
1962 bis 1968
1. Januar 1969
8. September 1990
Juli 1993
Januar 1998
Juli 2000
Juli 2007
Juli 2014
Ab 15. Mai 2019
Ab 1. Juli 2021
Grubenunglück auf der Schachtanlage Luisenthal im Saarland; 299 Tote; 87 Schwerverletzte; 365 Halbwaisen.
Der Vorstand der IGBE beschließt, eine Stiftung zu errichten und stellt als Stiftungskapital 250.000,00 DM zur Verfügung.
Die August-Schmidt-Stiftung wird gegründet. Die Arbeit wird im Jahr 1963 aufgenommen.
Ausschließlicher und unmittelbarer gemeinnütziger Zweck der Stiftung ist es, Waisen von Arbeitnehmer*innen , die im Organisationsbereich der IGBE in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit tödlich verunglückt sind, vom vollendeten 14. bis 20. Lebensjahr Beihilfen für ihre Aus- und Fortbildung zu gewähren.
Auch die Waisen der an den Unfallfolgen sowie an Silikose verstorbenen Arbeitnehmer*innen können eine Beihilfe erhalten.
Feststehender monatlicher Beihilfehöchstsatz in Höhe von 250 DM bzw. 280 DM.
Der Beihilfehöchstsatz wird jährlich in Höhe des Prozentsatzes der Rentenanpassung erhöht.
Der Organisationsbereich der IGBE ändert sich: Die Betreuung der Waisen aus den neuen Bundesländern wird aufgenommen.
Erhöhung der Altersgrenze auf 25 Jahre.
Die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IGBCE) tritt in der Satzung an die Stelle der IGBE.
Erweiterung der Satzung und der Richtlinien um die Berufskrankheiten Siliko-Tuberkulose, Asbestose, Asbestose mit Lungenkrebs und Mesotheliom (Asbest).
Die Altersgrenzen werden auf das 12. bis 27. Lebensjahr festgelegt.
Erweiterung der Satzung auf alle anerkannten Berufskrankheiten und Gewährung von Beihilfen für die Erziehung, Aus- und Fortbildung ab Eintritt des Leistungsfalls bis zum 27. Lebensjahr.
Für die Vermögensverwaltung gilt eine aktualisierte Anlagerichtlinie.
Sie enthält Vorgaben für die Anlage des Stiftungsvermögens (Anlagestruktur, Entscheidungsfindung/-dokumentation und Controlling).
Weitere Fördermöglichkeiten von Waisen von Arbeitnehmer*innen, die im Organisationsbereich der IGBCE tätig waren, sind im Einzelfall bei einer besonderen Notlage der Waisen durch Entscheidung des Vorstandes möglich.
Der Vorstand der IGBE beschließt, eine Stiftung zu errichten und stellt als Stiftungskapital 250.000,00 DM zur Verfügung.
Die August-Schmidt-Stiftung wird gegründet. Die Arbeit wird im Jahr 1963 aufgenommen.
Ausschließlicher und unmittelbarer gemeinnütziger Zweck der Stiftung ist es, Waisen von Arbeitnehmer*innen , die im Organisationsbereich der IGBE in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit tödlich verunglückt sind, vom vollendeten 14. bis 20. Lebensjahr Beihilfen für ihre Aus- und Fortbildung zu gewähren.
Auch die Waisen der an den Unfallfolgen sowie an Silikose verstorbenen Arbeitnehmer*innen können eine Beihilfe erhalten.
Feststehender monatlicher Beihilfehöchstsatz in Höhe von 250 DM bzw. 280 DM.
Der Beihilfehöchstsatz wird jährlich in Höhe des Prozentsatzes der Rentenanpassung erhöht.
Der Organisationsbereich der IGBE ändert sich: Die Betreuung der Waisen aus den neuen Bundesländern wird aufgenommen.
Erhöhung der Altersgrenze auf 25 Jahre.
Die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IGBCE) tritt in der Satzung an die Stelle der IGBE.
Erweiterung der Satzung und der Richtlinien um die Berufskrankheiten Siliko-Tuberkulose, Asbestose, Asbestose mit Lungenkrebs und Mesotheliom (Asbest).
Die Altersgrenzen werden auf das 12. bis 27. Lebensjahr festgelegt.
Erweiterung der Satzung auf alle anerkannten Berufskrankheiten und Gewährung von Beihilfen für die Erziehung, Aus- und Fortbildung ab Eintritt des Leistungsfalls bis zum 27. Lebensjahr.
Für die Vermögensverwaltung gilt eine aktualisierte Anlagerichtlinie.
Sie enthält Vorgaben für die Anlage des Stiftungsvermögens (Anlagestruktur, Entscheidungsfindung/-dokumentation und Controlling).
Weitere Fördermöglichkeiten von Waisen von Arbeitnehmer*innen, die im Organisationsbereich der IGBCE tätig waren, sind im Einzelfall bei einer besonderen Notlage der Waisen durch Entscheidung des Vorstandes möglich.