Satzung und Richtlinien für Beihilfengewährung der August-Schmidt-Stiftung

Die Industriegewerkschaft Bergbau und Energie hat 1962, vertreten durch den Hauptvorstand, eine selbstständige rechtsfähige Stiftung errichtet. Die Stiftung führt den Namen „August Schmidt“ und hat ihren Sitz in Bochum.

Ihre Satzung soll künftig wie folgt lauten:

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „August-Schmidt-Stiftung“.
(2) Sie hat ihren Sitz in Bochum.

§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht,

a) dass Waisen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Organisationsbereich der IGBCE (Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie) in oder während Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit tödlich verunglückt, an den Unfallfolgen oder an einer anerkannten Berufskrankheit verstorben sind, Beihilfen für die Erziehung, Aus- und Fortbildung bis zum 27. Lebensjahr erhalten.

b) dass weitere Fördermöglichkeiten für die Erziehung, Aus- und Fortbildung von Waisen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Organisationsbereich der IGBCE tätig waren, im Einzelfall bei einer besonderen Notlage der Waisen bis zum 27. Lebensjahr nach Entscheidung des Vorstandes genutzt und ergriffen werden.

c) dass gemeinnützige Jugendorganisationen innerhalb des Organisationsbereichs der IGBCE zur Förderung der Jugendhilfe und Jugendarbeit, z. B. die gemeinnützige „Fejo Freizeitheim- und Jugenderholungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, gefördert werden, wobei hierfür nur bis zu 30 % der zur Verfügung stehenden Mittel des Vorjahres eingesetzt werden dürfen.

(3) Der Organisationsbereich der IGBCE bestimmt sich nach ihrer Satzung in der jeweils gültigen Fassung.
(4) Ein Rechtsanspruch auf die Leistungen besteht nicht.

§ 3 Mittel der Stiftung

(1) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dient das Stiftungsvermögen. Es besteht aus dem Stiftungskapital und zu erwartenden Zuwendungen von

a) der IGBCE und den mit ihr verbundenen nationalen und internationalen Verbänden,
b) dem Bund, den Ländern, den Kreisen und Gemeinden, den kommunalen Verbänden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
c) natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts.

(2) Zustiftungen zum Stiftungskapital durch den Stifter oder Dritte sind zulässig.

§ 4 Umfang der Leistungen

Der Umfang der jährlich zu gewährenden Leistungen soll dem Jahresaufkommen aus Zuwendungen im Sinne des § 3 und den Erträgen aus dem Stiftungskapital nach Deckung der Verwaltungskosten entsprechen.

§ 5 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Organe

Die Stiftung hat einen Vorstand und ein Kuratorium.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.
(2) Die Stiftung wird vertreten von zwei Mitgliedern des Vorstandes, unter denen sich entweder die/der Vorsitzende oder deren/dessen Stellvertreter befinden muss.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden in der Kuratoriumssitzung neu gewählt, welche im vierten Jahr nach der Durchführung der Wahl stattfindet.

§ 7 a Geschäftsordnung des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder teilnehmen. Die Teilnahme ist auch fernmündlich möglich. Beschlüsse, die unter fernmündlicher Beteiligung eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder gefasst wurden, sind per Umlaufbeschluss im Nachgang zu bestätigen. Nach § 84 b Satz 1 BGB iVm § 32 Abs. 2 BGB, auf die verwiesen wird, können einzelne oder sämtliche Vorstandsmitglieder auch ohne persönliche Anwesenheit an einem Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation (Beispiel: Videokonferenz) an Organsitzungen teilnehmen und Beschlüsse fassen. Weitere Einzelheiten können durch Beschluss des Vorstandes geregelt werden.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Stiftung.
(2) Er hat dem Kuratorium jährlich und jederzeit auf Verlangen einen Bericht über die Verwaltung der Stiftung zu erstatten sowie innerhalb des ersten Vierteljahres nach Schluss des Kalenderjahres den Jahresabschluss vorzulegen.
(3) Über die Gewährung von Leistungen entscheidet der Vorstand.
(4) Mit Zustimmung des Kuratoriums kann der Vorstand die Führung der Geschäfte einer/einem oder mehreren Geschäftsführer*innen übertragen.

§ 9 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 21 Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom geschäftsführenden Hauptvorstand der IGBCE für die Dauer von fünf Jahren berufen.

§ 10 Geschäftsordnung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Das Kuratorium ist von der/dem Vorsitzenden jährlich und jederzeit auf Verlangen mindestens eines Drittels seiner Mitglieder oder des Vorstandes einzuberufen.
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Nach § 84 b Satz 1 BGB iVm § 32 Abs. 2 BGB, auf die verwiesen wird, können einzelne oder sämtliche Kuratoriumsmitglieder auch ohne persönliche Anwesenheit an einem Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation (Beispiel: Videokonferenz) an Organsitzungen teilnehmen und Beschlüsse fassen. Weitere Einzelheiten können durch Beschluss des Kuratoriums geregelt werden.
(4) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(5) Zu den Sitzungen des Kuratoriums ist der Vorstand hinzuzuziehen.

§ 11 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium hat die Mitglieder des Vorstandes zu bestellen und abzuberufen. Es hat den Vorstand zu überwachen und zu beraten.
(2) Das Kuratorium hat Richtlinien für die Gewährung der in § 2 bezeichneten Leistungen zu erlassen und über Beschwerden gegen die Zurückweisung von Anträgen zu entscheiden. Beschlüsse über Erlass, Änderung und Aufhebung von Richtlinien (Satz 1) bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Der Vorstand bedarf zu Satzungsänderungen außer der staatlichen Genehmigung der Zustimmung des Kuratoriums; diese Zustimmung kommt nur zustande, wenn sich mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Kuratoriums für die Satzungsänderung aussprechen.
Die Zustimmung kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen.

§ 12 Erlöschen der Stiftung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall ihres steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen der Stiftung an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das übernommene Vermögen zur Förderung der Jugendhilfe verwenden wird. Die übernehmende steuerbegünstigte Körperschaft wird vom geschäftsführenden Hauptvorstand der IGBCE mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes bestimmt.

§ 13 Stellung des Finanzamts

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden besonderen Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 14 Stiftungsbehörde

Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg; oberste Stiftungsbehörde ist das für Stiftungsangelegenheiten zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsbehördlichen Anerkennungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Die Neufassung der Satzung tritt nach Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.


Bochum, den 30. April 2024

Thomas Eiskirch
Vorsitzender des Kuratoriums

Birgit Biermann
Vorsitzende des Vorstandes


Richtlinien für Beihilfengewährung

Das Kuratorium der August-Schmidt-Stiftung erlässt über die Gewährung von Beihilfen gemäß § 11 Abs. (2) der Satzung folgende Richtlinien:

§ 1

(1) Eine Beihilfe für die Erziehung, Aus- und Fortbildung bis zum 27. Lebensjahr erhalten auf Antrag die Waisen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Organisationsbereich der IG Bergbau, Chemie, Energie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit tödlich verunglückt, an den Folgen eines Arbeitsunfalls oder an einer anerkannten Berufskrankheit verstorben sind.
(2) Weitere Fördermöglichkeiten für die Erziehung, Aus- und Fortbildung bis zum 27. Lebensjahr von Waisen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Organisationsbereich der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie tätig waren, sind im Einzelfall bei einer besonderen Notlage der Waisen durch Entscheidung des Vorstandes möglich.

§ 2

(1) Als Waisen im Sinne der Satzung gelten:

1. eheliche Kinder
2. eheliche Stiefkinder
3. für ehelich erklärte Kinder
4. an Kindes statt angenommene Kinder
5. Pflegekinder
6. uneheliche Kinder.

(2) Als Pflegekinder gelten alle Kinder im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung* sowie die elternlosen Kinder, die von den Großeltern oder Geschwistern versorgt werden.

* Pflegekinder sind Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sind und die in den Haushalt aufgenommen wurden.

§ 3

Anträge sind direkt an den Vorstand der August-Schmidt-Stiftung zu stellen.

§ 4

(1) Die Beihilfe (§ 1 Abs. 1) besteht aus

a) der Gewährung eines monatlichen Betrages
und
b) einer Einmalzahlung bei Neuaufnahme

für jede Waise.

(2) Der monatliche Beihilfehöchstsatz und die Höhe der Einmalzahlung werden jährlich vom Kuratorium beschlossen. Darüber hinaus kann das Kuratorium einen Mindestbeihilfesatz festlegen.
(3) Die Gewährung der in § 4 Abs. 1 bezeichneten Leistungen ist davon abhängig, dass das regelmäßige monatliche Einkommen der Waise (§7 Abs. 1) den monatlichen Beihilfehöchstsatz nicht übersteigt.

§ 5

(1) Die Beihilfe (§ 1 Abs. 1) wird vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt gestellt wird. Wird die Dreimonatsfrist versäumt, so wird die Beihilfe vom Beginn des Monats an gewährt, in dem der Antrag gestellt wird.
(2) Sowohl die monatliche Beihilfe als auch die Einmalzahlung werden längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt.

§ 6

(1) Der Antragsteller ist verpflichtet, eine Veränderung der Verhältnisse innerhalb von 4 Wochen dem Vorstand der August-Schmidt-Stiftung mitzuteilen.
(2) Die Beihilfe wird in Monatsbeträgen nachträglich gezahlt.

§ 7

(1) Auf die Beihilfe (§ 1 Abs. 1) ist das regelmäßige monatliche Einkommen einschließlich der gesetzlichen Waisenrenten anzurechnen. Dabei darf der Beihilfehöchstsatz nicht überschritten werden.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Ausnahmefällen zur Vermeidung wesentlicher Beeinträchtigungen von den Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 abzuweichen.

§ 8

(1) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beihilfen besteht nicht.
Eine Verfügung (z.B. Abtretung, Verpfändung) über die Leistungen der August-Schmidt-Stiftung ist daher nicht zulässig.
(2) Jeder Leistungsempfänger hat mit der Antragstellung schriftlich zu erklären, dass er sich der Bestimmung des vorstehenden Absatzes unterwirft.

§ 9

Für die weiteren Fördermöglichkeiten (§ 1 Abs. 2) von Waisen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Organisationsbereich der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie tätig waren, die im Einzelfall bei einer besonderen Notlage der Waisen durch Entscheidung des Vorstandes möglich sind, können pro Jahr bis zu 10 Prozent der Spenden des jeweiligen Vorjahres verwendet werden.

§ 10

Die Neufassung der Richtlinien vom 8. Juni 2021 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft. Frühere Richtlinien verlieren mit Inkrafttreten ihre Gültigkeit.